Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von
Todes wegen, die den Erblasser hinsichtlich einer
angeordneten Erbeinsetzung, eines angeordneten
Vermächtnisses oder einer angeordneten Auflage bindet.
Vgl. §§ 2274 ff. BGB. Der Erblasser bindet sich durch
vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag. Seine
Verfügung von Todes wegen ist nicht mehr (wie beim
Testament) frei widerruflich. Der Erblasser wird also
durch den Abschluß des Erbvertrags in seiner
Testierfreiheit beschränkt. Es gibt einen "einseitigen"
und "zweiseitigen" Erbvertrag. Einseitig ist ein
Erbvertrag, wenn nur der Erblasser Verfügungen von Todes
wegen trifft. Zweiseitig ist ein Erbvertrag, wenn beide
Vertragspartner hinsichtlich ihres Nachlasses
vertragsmäßige Anordnungen treffen. Von einem
gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn sich die
Vertragspartner im Erbvertrag jeweils zum Erben
einsetzen. Das Testament ist als letztwillige Verfügung
jederzeit widerruflich. Dagegen ist eine vertragsmäßige
Anordnung im Erbvertrag (z. B. eine Erbeinsetzung) für
den Erblasser bindend. Durch den Erbvertrag wird also
der Erblasser in seiner Testierfreiheit beschränkt. Der
Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner
geschlossen werden. § 2276 Abs. 1 BGB. Ein Erbvertrag
ist dann sinnvoll, wenn ein oder beide Vertragspartner
ein Interesse daran haben, daß der Erblasser an seine
Verfügung von Todes wegen gebunden ist, und diese nicht
wie beim Testament jederzeit widerrufen kann. Das ist
zum Beispiel der Fall, wenn eine Person seine ganze
Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete
Erbeinsetzung ausrichtet und nicht die Enttäuschung
erleben will, daß sich der Erblasser im letzten Moment
die Sache doch noch anders überlegt hat. Können auch
nichteheliche Lebenspartner einen Erbvertrag
abschließen? Ja, ein Erbvertrag kann mit jeder
beliebigen Person abgeschlossen werden. Voraussetzung
für den Abschluß ist weder die bestehende Ehe noch ein
Verwandtschaftsverhältnis. Oft ist für eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft der Abschluß eines
Erbvertrags sinnvoller als die Errichtung eines
Testaments, weil der Begünstigte, der seinen Partner
unter Umständen lange versorgt oder gepflegt hat oder
eigenes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung oder ein
Haus investiert hat, regelmäßig ein Interesse daran
haben dürfte, daß es bei der Erbeinsetzung bleibt. Das
wäre bei einem Testament nicht der Fall. Für den
Erblasser besteht das Risiko, daß er im Erbvertrag
vertragsmäßige Verfügungen trifft, die er nicht mehr
widerrufen kann. Insoweit ist er in seiner
Testierfreiheit beschränkt. Deshalb sollte man sich vor
Abschluß eines Erbvertrags sehr sorgfältig über die
Folgen informieren und sich vor allen Dingen über die
vertragsmäßigen Verfügungen Gedanken machen. Die Person,
die in einem Erbvertrag bedacht worden ist bezeichnet
man als sog. Vertragserben. Auch mit einem Erbvertrag
ist nicht immer das gesteckte Ziel in vollem Umfang zu
erreichen. Häufig wird den Interessen der Beteiligten
mit einem Testament oder mit einer Schenkung zu
Lebzeiten besser Rechnung getragen. Auch die
Rechtsstellung des Vertragserben ist nur bedingt
gesichert, weil der Erblasser trotz der bindenden
Erbeinsetzung zu Lebzeiten noch beliebig Geschäfte
abschließen und auch sein Vermögen "verjubeln" kann.
Erbeinsetzung
Einer Verfügung von Todes wegen sollte eine sorgfältige
Nachlaßplanung vorausgehen. Dabei sollten einige
Grundüberlegungen berücksichtigt werden:
- Ist es überhaupt notwendig, ein Testament zu errichten
oder einen Erbvertrag abzuschließen oder wird die
gesetzliche Erbfolge meinen Wünschen gerecht?
- Wen möchte ich nach meinem Tod versorgt wissen und ist
das mit meiner Verfügung von Todes wegen gewährleistet?
- Wenn ich mehrere Personen zu meinen Erben einsetze und
die dann eine Erbengemeinschaft bilden, ist dann auch
gewährleistet, daß die Miterben sich vertragen, oder ist
es besser, für jeden Erben genau zu bestimmen, was er
vom Nachlaß erhalten soll?
- Ist meine Verfügung auch unter erbschaftsteuerlichen
Gesichtspunkten sinnvoll?
- Gibt es noch andere Personen als die von mir
eingesetzten Erben, denen ich aus meinem Nachlaß etwas
zuwenden will?
- Sollte ich schon heute meine Verfügungen von Todes
wegen mit den Erben besprechen und damit einen
eventuellen späteren Streit verhindern?
- Kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten einen Teil
meines Vermögens an die Kinder zu verschenken und nicht
erst den Erbfall abzuwarten?
Die gesetzliche Erbfolge, also die Bestimmung der Erben
unmittelbar durch Gesetz, gilt nur dann, wenn der
Erblasser keine Verfügung von Todes wegen trifft, also
kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag
abschließt. Aufgrund der verfassungsrechtlich
verankerten Testierfreiheit ist der Erblasser
berechtigt, andere Erben als die gesetzlich vorgesehenen
einzusetzen und/oder andere als die gesetzlich
vorgesehenen Erbteile anzuordnen. Bei der Frage nach der
Verteilung des Nachlasses gibt grundsätzlich keine
gesetzlichen Vorgaben, wenn man einmal vom sog.
Pflichtteil absieht. Der Erblasser kann frei über seinen
Nachlaß Verfügungen treffen und unterliegt keinerlei
gesetzlichen Einschränkungen. Nur dem Ehegatten und den
nächsten Verwandten gewährleistet das Gesetz einen
Mindestanteil am Nachlaß. Und dieser Pflichtteil kann
dann beim Erbfall gegenüber den vom Erblasser
eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Bestimmt der
Erblasser nur einen Erben, so erbt dieser den gesamten
Nachlaß, er wird sog. Alleinerbe. Im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erben kann der Erblasser diesen
bestimmte Bruchteile (z. B. ein Viertel oder die Hälfte)
des Nachlasses vererben. Der Erblasser kann auch mehrere
"Ersatzerben" einsetzen. Der Erblasser kann in seiner
Verfügung von Todes wegen mehrere Ersatzerben sowohl
neben- als auch hintereinander einsetzen. Nebeneinander
sind die Ersatzerben gemeinschaftlich und grundsätzlich
zu gleichen Teilen an die Stelle der ersten Erben
berufen; hintereinander jeweils erst nach Wegfall des
Vordermanns. Eine Erbeinsetzung ist auch in der Form
möglich, daß zunächst die eine und nach einiger Zeit
eine andere Person Erbe wird (sog. Vor- und
Nacherbschaft). In diesem Fall muß der Erblasser einen
sog. Nacherben im Testament oder im Erbvertrag
bestimmen. Vgl. §§ 2100 ff. BGB. In diesem Fall schaltet
also der Erblasser zwei Erben hintereinander. Der
eingesetzte Vorerbe wird zunächst Erbe, aber nur für
eine bestimmte Zeit; dem Nacherben verbleibt dann die
Erbschaft endgültig, wenn nicht der Erblasser mehrere
Nacherben nacheinander eingesetzt hat. Der Übergang des
Nachlasses auf den zweiten Erben wird normalerweise beim
Tod des ersten Erben erfolgen. Und wenn der Erblasser
nichts anderes bestimmt, geht § 2106 Abs. 1 BGB für den
Regelfall auch von einer solchen Anordnung aus.
Allerdings kann der Erblasser den "Nacherbfall" auch zu
einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt eintreten
lassen (z. B. 1.1.2005); ebenso kann der Erblasser bei
der Bestimmung des Nacherbfalls auf ein bestimmtes
Ereignis abstellen.
Teilungsanordnung
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung
seinen Erben bestimmte Vermögensgegenstände auch
ausdrücklich zuweisen. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung die Art und Weise bestimmen, wie
die Miterben sein Vermögen untereinander aufzuteilen
haben. Diese Verfügung nennt man Teilungsansordnung.
Vgl. § 2048 BGB. Der Erblasser in der Teilungsordnung
sowohl einzelne Nachlaßgegenstände als auch seinen
Nachlaß vollständig auf alle Miterben aufteilen. Kann
die Teilungsanordnung auch die Verwaltung des Nachlasses
betreffen? Ja, auch die Art der Verwaltung des
Nachlasses (die sog. Nachlaßverwaltung) kann Gegenstand
einer Teilungsanordnung sein. Der Erblasser kann
verhindern, daß seine Erben von seiner Teilungsanordnung
abweichen, indem der Erblasser einen
Testamentsvollstrecker einsetzt und diesem die
Vollziehung der Teilungsanordnung überträgt.
Enterbung
Der Erblasser kann den gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, d.h. enterben (sog. Enterbung). Der Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge erfolgt durch eine entsprechende Verfügung im Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag. Die Enterbung kann dadurch erfolgen, daß der Erblasser einen anderen als den gesetzlichen Erben in seiner letztwilligen Verfügung zum Erben einsetzt. Damit bringt er zum Ausdruck, daß er von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Die Enterbung kann aber auch in der Form eines "negativen Testaments" erfolgen; in diesem Fall schließt der Erblasser lediglich den gesetzlichen Erben aus, ohne an deren Stelle den Nachlaß anderen Personen zuzuwenden. Es steht im freien Belieben des Erblassers, über sein Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. Will er im Rahmen seiner Testierfreiheit seinen gesetzlichen Erben enterben, dann muß er dafür keinen Grund angeben. Die enterbte Person ist nicht an der Gesamtrechtsnachfolge beteiligt; sie wird so behandelt, als sei sie zur zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben. An ihre Stelle treten andere gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung bestimmte Erben. Ein negatives Testament ist ein Testament, in dem der Erblasser einen Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Die Enterbung ist grundsätzlich nicht gleichzeitig mit der Entziehung des Pflichtteils verbunden. Enterbung und Pflichtteilsentziehung sind zwei Paar Stiefel. Der Ausdruck "Enterbung" in einem Testament oder in einem Erbvertrag bedeutet in der Regel nur den Ausschluß von der Erbfolge. Ob darüber hinaus Anhaltspunkte vorliegen, daß der Enterbte mit dem Ausdruck "Enterbung" keinerlei Anteil am Nachlaß haben soll, muß durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermittelt werden.