Nachlaßpflegschaft
Bei der Nachlaßpflegschaft geht es um die Sicherung und
Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft
durch die Erben. Die Nachlaßpflegschaft bezweckt die
Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme
der Erbschaft und als solche auf die Ermittlung der
unbekannten Erben gerichtet. Vgl. § 1960 Abs. 1 BGB.
Während die Nachlaßpflegschaft die Sicherung und
Erhaltung des Nachlasses bezweckt zielt die
Nachlaßverwaltung (Nachlaßverwalter) auf eine
Beschränkung der Erbenhaftung. Die Bestellung des
Nachlaßpfleger erfolgt durch das Nachlaßgericht. Er wird
vom Rechtspfleger ausgewählt und erhält eine
Bestallungsurkunde. Seine Auswahl hat ausschließlich
nach Eignung zu erfolgen. Das Nachlaßgericht muß einen
Nachlaßpfleger bestellen, wenn ein Nachlaßgläubiger dies
beantragt, weil er Ansprüche gegen den Nachlaß geltend
machen will. Vgl. § 1961 BGB. Der Nachlaßpfleger ist
gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Die
Aufgaben des Nachlaßpflegers bestimmen sich nach dem vom
Nachlaßgericht festgelegten Wirkungskreis. Er kann sich
generell auf alle Aufgaben im Zusammenhang mit der
Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch nur
auf einzelne Angelegenheiten (z. B. Wohnungsauflösung)
beziehen.
Erbschaftsbesitzer
Mit dem Erbschaftsanspruch räumt das Gesetz den Erben
die Stellung des Eigentümers und Besitzers ein. Ferner
erwerben die Erben mit dem Erbschaftsanspruch Ansprüche
gegenüber jedermann, der aus dem Nachlaß etwas erlangt
hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht.
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der etwas aus der
Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Erbrechts erlangt hat (z. B. zur Erbschaft
gehörende Sachen, Nachlaßgegenstände, Forderungen,
Rechte). Es besteht kraft Gesetzes (vgl. § 2027 BGB)
eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, und zwar
sowohl was den Bestand der Erbschaft als auch was den
Verbleib der Erbschaft betrifft. Auskunftsberechtigt
sind insbesondere die Erben. Im Falle einer
Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen.
Der Erbschaftsanspruch erfaßt den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände, vgl. § 2018
BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der
Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben
hat, vgl. § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte,
vgl. § 2020 BGB.
Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet
wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen
der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein wird es dem Erben
ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Ein
Erbschein kann für den Alleinerbe oder bei einer
Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357
BGB) ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann
aber auch einen sog. Teilerbschein beantragen. Ein
Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammen
gefaßt sind, kann auf Antrag aller darin benannter Erben
ausgestellt werden. Banken und Versicherungen begnügen
sich z.T. mit einer beglaubigten Ablichtung des
Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein
muß vom Erben beim Nachlaßgericht beantragt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene
seinen Wohnsitz hatte. Gab es keinen Wohnsitz, so ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte.
Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe oder jeder
Miterbe, ferner der Testamentsvollstrecker oder der
Nachlaßverwalter. Voraussetzungen für die Erteilung des
Erbscheins sind
- ein Antrag des Erben, vgl. § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, vgl. § 2353 BGB;
- für Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, §
vgl. §§ 2354, 2355 BGB;
- die Beibringung bestimmter Nachweise, vgl. § 2356 BGB.
Der Erbschein weist die darin bezeichnete Person bzw.
die darin bezeichneten Personen als Erbe/Erben aus. Er
beinhaltet die Vermutung der Richtigkeit.. Es wird
vermutet, daß demjenigen, der im Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, wirklich das Erbrecht zusteht und daß
andere als dort angegebene Beschränkungen nicht
bestehen. Vgl. § 2365 BGB.
Nachlaßverbindlichkeiten / Nachlaßschulden
Erben bedeutet nicht nur, daß Vermögen auf den oder die
Erben übergeht, sondern auch die Übernahme von
Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß der oder die Erben
für Verpflichtungen, die der Verstorbene eingegangen
aber nicht mehr erfüllt hat, einzustehen haben. Daneben
haftet der Erbe aber auch für die durch den Erbfall
entstehenden Nachlaßverbindlichkeiten, d.h.
Nachlaßschulden. Vgl. § 1967 BGB. Es gilt der Grundsatz,
daß der oder die Erben zwar unbeschränkt für die
Nachlaßverbindlichkeiten haften, jedoch die
Möglichkeiten haben, unter bestimmten Voraussetzungen
und mittels bestimmter Maßnahmen die Haftung auf den
Nachlaß zu beschränken. Der Erbe haftet für sog.
Erblasserschulden, Erbfallschulden und
Nachlaßerbenschulden. Erbfallschulden sind die den Erben
als solchen treffenden Schulden, die aus Anlaß des
Erbfalls entstehen. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den
Erbfallschulden gehören: Pflichtteilsansprüche,
Vermächtnisse, Auflagen, Erbschaftsteuer, Kosten der
Testamentseröffnung, Kosten der Beerdigung, vgl. § 1968
BGB, AltenteilsrechteErbersatzansprüche, der sogenannte
"Voraus" (Haushaltsgegenstände), vgl. § 1932 BGB,
Unterhalt für Familienangehörige des Verstorbenen für
die ersten 30 Tage, vgl. § 1969 BGB. Erblasserschulden
sind die vom Verstorbenen herrührenden vertraglichen und
gesetzlichen Schulden, es sei denn, daß sie mit dem Tod
des Erblassers erloschen sind. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB.
Zu den Erblasserschulden gehören insbesondere
Steuerschulden, Schulden aus Verträgen (z. B.
Kaufpreis-, Darlehens- oder Mietschulden), Prozeßkosten,
Wohngeldschulden, Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf den
Versorgungsausgleich, Ansprüche aus Bürgschaften.
Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des
Erben aus Anlaß des Erbfalls. Das heißt, daß der Erbe
aus Anlaß des Erbfalls durch Rechtsgeschäft eine
Verbindlichkeit eingeht. So stellt etwa die Kosten im
Zusammenhang mit der Auflösung eines vom Verstorbenen
betriebenen Geschäfts eine Nachlaßerbenschuld dar. Die
Miterben haften als Teil der Erbengemeinschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Vgl. §
2059 BGB. Es stehen jedem Miterben die gesetzlichen
Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung zur
Verfügung, also die Anordnung der Nachlaßverwaltung und
die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahren.