Erbrecht Erbschein

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Erbrecht Erbschein

Nachlaßpflegschaft
 

Bei der Nachlaßpflegschaft geht es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben. Die Nachlaßpflegschaft bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft und als solche auf die Ermittlung der unbekannten Erben gerichtet. Vgl. § 1960 Abs. 1 BGB. Während die Nachlaßpflegschaft die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bezweckt zielt die Nachlaßverwaltung (Nachlaßverwalter) auf eine Beschränkung der Erbenhaftung. Die Bestellung des Nachlaßpfleger erfolgt durch das Nachlaßgericht. Er wird vom Rechtspfleger ausgewählt und erhält eine Bestallungsurkunde. Seine Auswahl hat ausschließlich nach Eignung zu erfolgen. Das Nachlaßgericht muß einen Nachlaßpfleger bestellen, wenn ein Nachlaßgläubiger dies beantragt, weil er Ansprüche gegen den Nachlaß geltend machen will. Vgl. § 1961 BGB. Der Nachlaßpfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Die Aufgaben des Nachlaßpflegers bestimmen sich nach dem vom Nachlaßgericht festgelegten Wirkungskreis. Er kann sich generell auf alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, aber auch nur auf einzelne Angelegenheiten (z. B. Wohnungsauflösung) beziehen.
 


Erbschaftsbesitzer
 

Mit dem Erbschaftsanspruch räumt das Gesetz den Erben die Stellung des Eigentümers und Besitzers ein. Ferner erwerben die Erben mit dem Erbschaftsanspruch Ansprüche gegenüber jedermann, der aus dem Nachlaß etwas erlangt hat, dem aber tatsächlich kein Erbrecht zusteht. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der etwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat (z. B. zur Erbschaft gehörende Sachen, Nachlaßgegenstände, Forderungen, Rechte). Es besteht kraft Gesetzes (vgl. § 2027 BGB) eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, und zwar sowohl was den Bestand der Erbschaft als auch was den Verbleib der Erbschaft betrifft. Auskunftsberechtigt sind insbesondere die Erben. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe Auskunft verlangen. Der Erbschaftsanspruch erfaßt den Anspruch
- auf Herausgabe der Nachlaßgegenstände, vgl. § 2018 BGB;
- auf Herausgabe von Gegenständen, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, vgl. § 2019 BGB;
- auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und Früchte, vgl. § 2020 BGB.
 


Erbschein
 

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein wird es dem Erben ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Ein Erbschein kann für den Alleinerbe oder bei einer Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357 BGB) ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen sog. Teilerbschein beantragen. Ein Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammen gefaßt sind, kann auf Antrag aller darin benannter Erben ausgestellt werden. Banken und Versicherungen begnügen sich z.T. mit einer beglaubigten Ablichtung des Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein muß vom Erben beim Nachlaßgericht beantragt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Gab es keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe oder jeder Miterbe, ferner der Testamentsvollstrecker oder der Nachlaßverwalter. Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind
- ein Antrag des Erben, vgl. § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, vgl. § 2353 BGB;
- für Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, § vgl. §§ 2354, 2355 BGB;
- die Beibringung bestimmter Nachweise, vgl. § 2356 BGB.
Der Erbschein weist die darin bezeichnete Person bzw. die darin bezeichneten Personen als Erbe/Erben aus. Er beinhaltet die Vermutung der Richtigkeit.. Es wird vermutet, daß demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wirklich das Erbrecht zusteht und daß andere als dort angegebene Beschränkungen nicht bestehen. Vgl. § 2365 BGB.
 


Nachlaßverbindlichkeiten / Nachlaßschulden
 

Erben bedeutet nicht nur, daß Vermögen auf den oder die Erben übergeht, sondern auch die Übernahme von Verbindlichkeiten. Das bedeutet, daß der oder die Erben für Verpflichtungen, die der Verstorbene eingegangen aber nicht mehr erfüllt hat, einzustehen haben. Daneben haftet der Erbe aber auch für die durch den Erbfall entstehenden Nachlaßverbindlichkeiten, d.h. Nachlaßschulden. Vgl. § 1967 BGB. Es gilt der Grundsatz, daß der oder die Erben zwar unbeschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten haften, jedoch die Möglichkeiten haben, unter bestimmten Voraussetzungen und mittels bestimmter Maßnahmen die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken. Der Erbe haftet für sog. Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlaßerbenschulden. Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlaß des Erbfalls entstehen. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den Erbfallschulden gehören: Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Erbschaftsteuer, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten der Beerdigung, vgl. § 1968 BGB, AltenteilsrechteErbersatzansprüche, der sogenannte "Voraus" (Haushaltsgegenstände), vgl. § 1932 BGB, Unterhalt für Familienangehörige des Verstorbenen für die ersten 30 Tage, vgl. § 1969 BGB. Erblasserschulden sind die vom Verstorbenen herrührenden vertraglichen und gesetzlichen Schulden, es sei denn, daß sie mit dem Tod des Erblassers erloschen sind. Vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Zu den Erblasserschulden gehören insbesondere Steuerschulden, Schulden aus Verträgen (z. B. Kaufpreis-, Darlehens- oder Mietschulden), Prozeßkosten, Wohngeldschulden, Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf den Versorgungsausgleich, Ansprüche aus Bürgschaften. Nachlaßerbenschulden entstehen aus Rechtshandlungen des Erben aus Anlaß des Erbfalls. Das heißt, daß der Erbe aus Anlaß des Erbfalls durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht. So stellt etwa die Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung eines vom Verstorbenen betriebenen Geschäfts eine Nachlaßerbenschuld dar. Die Miterben haften als Teil der Erbengemeinschaft für die Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Vgl. § 2059 BGB. Es stehen jedem Miterben die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung zur Verfügung, also die Anordnung der Nachlaßverwaltung und die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahren.
 


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