Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Erbschaftsteuerpflichtig sind die Erwerbe von Todes
wegen. Vgl. § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Als Erwerb
von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch
Erbschaft, aufgrund eines Erbersatzanspruchs, durch
Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs und durch Schenkung auf den
Todesfall. Vgl. § 3 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.
Erbschaftssteuerschuldner, also der zur Zahlung der
Erbschaftsteuer Verpflichtete, ist grundsätzlich der
Erwerber. Vgl. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Von
wem kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung
verlangen? Von jedem an dem Erbfall Beteiligten, ohne
Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist. Die
Frist zur Abgabe der Erklärung muß mindestens einen
Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis
der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die
sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des
Werts des Erwerbs erforderlichen Unterlagen zu
enthalten. Vgl. § 31 Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der
aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung
erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die
Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem
Finanzamt anzuzeigen. Ist ein Testamentsvollstrecker
oder Nachlasspfleger vorhanden, ist die Steuererklärung
von diesem abzugeben. Vgl. § 30 Erbschaftsteuergesetz.
Inwieweit besteht eine Anzeigepflicht für Behörden,
Gerichte oder Notare? Standesämter obliegt die Anzeige
von Sterbefällen, Gerichten und Notaren die Erteilung
von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnis und
Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
und die Anordnung von Nachlasspflegschaften und
Nachlassverwaltungen, ferner die Eröffnung einer
Verfügung von Todes wegen und die Abwicklung eines
Erbauseinandersetzungsvertrags. Vgl. § 34
Erbschaftsteuergesetz. Kreditinstitute sind
verpflichtet, das Vermögen, das sie beim Tod des
Eigentümers in Gewahrsam haben, dem Finanzamt
anzuzeigen. Vgl. § 33 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz.
Versicherungsunternehmen haben, bevor sie
Versicherungssummen (bspw. Lebensversicherung) oder
Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer
auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem
Finanzamt Anzeige zu erstatten. Vgl. § 33 Abs. 3
Erbschaftsteuergesetz.
Erbenermittler
Nachlassgerichte schalten nach einem Todesfall oft Anzeigen, um Erben zu finden. Auf genau diese Anzeigen springen Erbensuchdienste an: sie spüren Verwandte auf der ganzen Welt auf und kassieren dafür 20% des Erbes als Erfolgshonorar. Wer allerdings schon als Erbe feststeht und einen solchen Suchdienst (Erbenermittler) beauftragt, der kann um einen Großteil seines Vermögens gebracht werden. Einen Vergütungsanspruch haben diese Erbenermittler grundsätzlich nur aufgrund eines angeschlossenen Vertrages. In Deutschland gibt es nur wenige private Erbenermittlungsbüros. Nur mit einer unterschriebenen Vollmacht erhält der Erbenermittler Zugang zu den Akten im Nachlassgericht, und nur mit der Unterschrift unter dem Geschäftsvertrag bekommt der Erbenermittler sein Erfolgshonorar, in der Regel 20 bis 30 % plus Mehrwertsteuer. Gelegentlich werden die Erbenermittler auch vom Nachlassgerichts, bzw. dem Nachlasspfleger eingeschaltet, meist dann, wenn dessen eigene Ermittlungen in der Sackgasse stecken. Ihre vergleichsweise hohen Honorare begründen die Erbenermittler damit, dass ihre Arbeit der berühmten Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen gleicht. Häufig wälzen sie Akten im außereuropäischen Ausland, müssen Taufscheine finden, Geburtsurkunden besorgen oder weit verzweigte Stammbäume zusammenstellen.