Erbrecht Erbschaftssteuer Schenkungssteuer

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Erbrecht Erbschaftssteuer Schenkungssteuer

Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
 

Erbschaftsteuerpflichtig sind die Erwerbe von Todes wegen. Vgl. § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbschaft, aufgrund eines Erbersatzanspruchs, durch Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs und durch Schenkung auf den Todesfall. Vgl. § 3 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Erbschaftssteuerschuldner, also der zur Zahlung der Erbschaftsteuer Verpflichtete, ist grundsätzlich der Erwerber. Vgl. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Von wem kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung verlangen? Von jedem an dem Erbfall Beteiligten, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muß mindestens einen Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Vgl. § 31 Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem Finanzamt anzuzeigen. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Vgl. § 30 Erbschaftsteuergesetz. Inwieweit besteht eine Anzeigepflicht für Behörden, Gerichte oder Notare? Standesämter obliegt die Anzeige von Sterbefällen, Gerichten und Notaren die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnis und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, ferner die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen und die Abwicklung eines Erbauseinandersetzungsvertrags. Vgl. § 34 Erbschaftsteuergesetz. Kreditinstitute sind verpflichtet, das Vermögen, das sie beim Tod des Eigentümers in Gewahrsam haben, dem Finanzamt anzuzeigen. Vgl. § 33 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen (bspw. Lebensversicherung) oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. Vgl. § 33 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz.
 


Erbenermittler
 

Nachlassgerichte schalten nach einem Todesfall oft Anzeigen, um Erben zu finden. Auf genau diese Anzeigen springen Erbensuchdienste an: sie spüren Verwandte auf der ganzen Welt auf und kassieren dafür 20% des Erbes als Erfolgshonorar. Wer allerdings schon als Erbe feststeht und einen solchen Suchdienst (Erbenermittler) beauftragt, der kann um einen Großteil seines Vermögens gebracht werden. Einen Vergütungsanspruch haben diese Erbenermittler grundsätzlich nur aufgrund eines angeschlossenen Vertrages. In Deutschland gibt es nur wenige private Erbenermittlungsbüros. Nur mit einer unterschriebenen Vollmacht erhält der Erbenermittler Zugang zu den Akten im Nachlassgericht, und nur mit der Unterschrift unter dem Geschäftsvertrag bekommt der Erbenermittler sein Erfolgshonorar, in der Regel 20 bis 30 % plus Mehrwertsteuer. Gelegentlich werden die Erbenermittler auch vom Nachlassgerichts, bzw. dem Nachlasspfleger eingeschaltet, meist dann, wenn dessen eigene Ermittlungen in der Sackgasse stecken. Ihre vergleichsweise hohen Honorare begründen die Erbenermittler damit, dass ihre Arbeit der berühmten Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen gleicht. Häufig wälzen sie Akten im außereuropäischen Ausland, müssen Taufscheine finden, Geburtsurkunden besorgen oder weit verzweigte Stammbäume zusammenstellen.


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