Erbrecht Erbe annehmen ausschlagen
Erbschaftsannahme – Erbausschlagung
Die Erbschaft fällt an die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Verstorbenen) lraft Gesetzes an. Vgl. § 1942 BGB. Der Erbe braucht also überhaupt nichts zu tun; er braucht vom
Anfall der Erbschaft überhaupt nichts zu wissen. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben über. Die Annahme der Erbschaft bedeutet,
daß der vorläufige Erbe die Erbschaft behalten, also endgültiger Erbe sein und bleiben will. Frühest möglicher Zeitpunkt für die Erbschaftsannahme ist also der Tod des Erblassers. Vgl.
§ 1946 BGB. Zu Lebzeiten des Erblassers kann also die Erbschaft nicht wirksam angenommen werden. Eine vor dem Erbfall erfolgte Annahmeerklärung ist wirkungslos. Die Annahme der
Erbschaft kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen:
- Die ausdrückliche Erklärung der Annahme der Erbschaft ist eher selten. Die Erklärung wird meistens gegenüber dem Nachlaßgericht, einem Miterben oder einem Nachlaßgläubiger gegenüber
abgegeben.
- Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn sich aus Erklärungen oder Handlungen des vorläufigen Erben ergibt, daß er die Erbschaft behalten will. Maßgebend
sind dabei nicht die Vorstellungen des vorläufigen Erben; es kommt vielmehr darauf an, wie ein Dritter diese Erklärungen oder Handlungen auffassen darf. Wenn also der vorläufige Erbe
über einen Nachlaßgegenstand verfügt, dann kommt darin schlüssig zum Ausdruck, daß er die Erbschaft angenommen hat. Gleiches gilt, wenn der vorläufige Erbe ein Nachlaßverzeichnis
eingereicht, den Antrag auf Erteilung eines Erbschein gestellt oder den Erbschaftsanspruch geltend gemacht hat. Der Erbe kann kann aber auch die angefallene Erbschaft ausschlagen. Vgl.
§ 1942 Abs. 1 BGB. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Vgl. § 1943 BGB. Damit
bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des Nachlasses. Es gibt zwei Möglichkeiten. Die Ausschlagung erfolgt entweder
- zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder
- vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB. Die Erbausschlagung muß gegenüber dem Nachlaßgericht erklärt werden. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB. Das
Nachlaßgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft) wirksam ist. Nur im Verfahren über die Erteilung des Erbscheins ist zu prüfen, ob die
Ausschlagung der Erbschaft wirksam erfolgt ist.
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