Erbschaftsannahme – Erbausschlagung
Die Erbschaft fällt an die Erben zum Zeitpunkt des
Erbfalls (Tod des Verstorbenen) lraft Gesetzes an. Vgl.
§ 1942 BGB. Der Erbe braucht also überhaupt nichts zu
tun; er braucht vom Anfall der Erbschaft überhaupt
nichts zu wissen. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben
über. Die Annahme der Erbschaft bedeutet, daß der
vorläufige Erbe die Erbschaft behalten, also endgültiger
Erbe sein und bleiben will. Frühest möglicher Zeitpunkt
für die Erbschaftsannahme ist also der Tod des
Erblassers. Vgl. § 1946 BGB. Zu Lebzeiten des Erblassers
kann also die Erbschaft nicht wirksam angenommen werden.
Eine vor dem Erbfall erfolgte Annahmeerklärung ist
wirkungslos. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich
oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen:
- Die ausdrückliche Erklärung der Annahme der Erbschaft
ist eher selten. Die Erklärung wird meistens gegenüber
dem Nachlaßgericht, einem Miterben oder einem
Nachlaßgläubiger gegenüber abgegeben.
- Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten
liegt vor, wenn sich aus Erklärungen oder Handlungen des
vorläufigen Erben ergibt, daß er die Erbschaft behalten
will. Maßgebend sind dabei nicht die Vorstellungen des
vorläufigen Erben; es kommt vielmehr darauf an, wie ein
Dritter diese Erklärungen oder Handlungen auffassen
darf. Wenn also der vorläufige Erbe über einen
Nachlaßgegenstand verfügt, dann kommt darin schlüssig
zum Ausdruck, daß er die Erbschaft angenommen hat.
Gleiches gilt, wenn der vorläufige Erbe ein
Nachlaßverzeichnis eingereicht, den Antrag auf Erteilung
eines Erbschein gestellt oder den Erbschaftsanspruch
geltend gemacht hat. Der Erbe kann kann aber auch die
angefallene Erbschaft ausschlagen. Vgl. § 1942 Abs. 1
BGB. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,
wenn er sie angenommen hat oder wenn die sechswöchige
Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Vgl. § 1943 BGB.
Damit bleibt der vorläufige Erbe endgültig Erbe des
Nachlasses. Es gibt zwei Möglichkeiten. Die Ausschlagung
erfolgt entweder
- zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder
- vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Vgl.
§ 1945 Abs. 1 BGB. Die Erbausschlagung muß gegenüber dem
Nachlaßgericht erklärt werden. Vgl. § 1945 Abs. 1 BGB.
Das Nachlaßgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die
Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft) wirksam
ist. Nur im Verfahren über die Erteilung des Erbscheins
ist zu prüfen, ob die Ausschlagung der Erbschaft wirksam
erfolgt ist.