Gemeinschaftliches Testament –Ehegattentestament – Berliner Testament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament
errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft lebende Partner. Es wird in der Form
errichtet, daß einer der Ehegatten den Text des
Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und
der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet.
Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Das
gemeinschaftliche Testament kann dieselben Anordnungen
enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit
dieser Testamentsform besteht allerdings darin, daß auch
sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind.
Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau deshalb
trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende
Verfügung vornimmt. Gewissermaßen stehen also diese
Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die
Besonderheit von wechselbezüglichen Anordnungen besteht
darin, daß sie gegenseitig bindend sind. Die Nichtigkeit
oder der Widerruf der einen Verfügung hat automatisch
die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein typischer
Fall einer solchen Anordnung ist der, daß sich die
Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen.
Wechselbezüglich können folgende Anordnungen sein:
Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Auflage.
Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten
wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt
Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder
nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem
überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlußerbe"
bezeichnet. Fraglich ist, ob der überlebende Ehegatte
durch das Berliner Testament in seinen testamentarischen
Möglichkeiten, über seinen Nachlaß frei zu verfügen,
beschränkt ist. Wenn, wie in aller Regel, ein
gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann der
überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das
an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert. Zwei
Nachteile sind von Bedeutung:
- Weil der Schlußerbe zunächst einmal von der Erbschaft
ausgeschlossen ist und insoweit zunächst einmal eine
recht schwache Stellung hat, könnte er geneigt sein,
seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies könnte zu
persönlichen Spannungen mit dem überlebenden Ehegatten
führen und diesen vor allem, was die Auszahlung des
Pflichtteils betrifft, in wirtschaftliche
Schwierigkeiten bringen.
- Die zweite Schwäche des Berliner Testaments ist
erbschaftsteuerlich bedingt. Wenn nämlich die den
Beteiligten zustehenden Freibeträge nicht nur
unerheblich überschritten werden, wird dasselbe Vermögen
zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.