Allgemeines zum Erbrecht
Die Testierfreiheit bezeichnet das Recht des Erblassers,
ohne Grund von der gesetzlich geregelten Erbfolge
abzuweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über
sein Vermögen zu treffen. Danach ist es dem Erblasser
erlaubt, die nach dem Gesetz vorgesehenen Personen von
der Erbfolge auszuschließen und selbst nach freiem
Belieben Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod zu
treffen. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch den
sog. Pflichtteil.
Zum Nachlaß gehört das Vermögen des Verstorbenen. Zum
Vermögen gehören aber nicht nur alle Vermögenswerte,
sondern auch die Schulden des Erblassers.
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung
fällt dann nicht in den Nachlaß, wenn die
Bezugsberechtigung auf einen Dritten lautet. Diese
dritte Person kann auch der Erbe sein; in diesem Fall
wird die Versicherungssumme aber nicht auf den Erbteil
angerechnet.
Als letztwillige Verfügung bezeichnet man das Testament.
Als Verfügungen von Todes wegen bezeichnet man das
Testament und den Erbvertrag. Als Erblasser wird die
Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf den
oder die Erben übergeht. Unter dem Erbfall versteht das
Erbrecht den Tod einer Person. Der Erbfall ist also der
Zeitpunkt, zu dem das Vermögen des Verstorbenen auf den
oder die Erben übergeht. Der Tod des Erblassers wird
also als Erbfall bezeichnet. Als Erbfolge bezeichnet man
den Vorgang der Beerbung. Bei der gesetzlichen Erbfolge
bestimmte das Gesetz, wer Erbe wird. Sie tritt nur ein,
wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem
Erbvertrag keine anderen Verfügungen von Todes wegen
getroffen hat. Wenn der Erblasser durch Testament oder
Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist,
spricht man von der gewilderten Erbfolge. Das Testament
ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung
von Todes wegen, in der er die Erbfolge nach seinem
Belieben festlegt und andere Anordnungen treffen kann.
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von
Todes wegen, im Gegensatz zu diesem in Form eines
Vertrags. In dem Vertrag kann der Erblasser eine
Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und Auflagen
anordnen. Im Gegensatz zum Testament bindet der
Erbvertrag den Erblasser. Das Vermächtnis ist eine im
Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser bestimmte
Verpflichtung, einer dritten Person einen
Vermögensvorteil (z. B. Geld oder einen
Vermögensgegenstand) zukommen zu lassen. Eine Auflage
ist eine vom Erblasser dem Erben oder dem
Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, ohne dabei
einer dritten Person eine Leistung zuzuwenden (z. B.
Grabpflege, Pflege von Tieren). Als Pflichtteil
bezeichnet man den Zahlungsanspruch des überlebenden
Ehegatten oder naher Angehöriger des Erblasser, wenn sie
vom Erblasser durch Testament oder durch Erbvertrag von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Mit dem Pflichtteil will der Gesetzgeber den
Berechtigten einen Mindestanteil am Nachlaß des
Erblasser garantieren; er will diese Personen, die zum
Erblasser in einer bestimmten personenrechtlichen
Beziehung stehen, in einem gewissen Umfang am Erbgut
teilhaben lassen. Der Vorerbe ist ein Erbe, der über den
Nachlaß nicht frei verfügen kann, weil der Nachlaß
aufgrund einer Bestimmung des Erblassers mit einem
bestimmten Ereignis (meistens der Tod des Vorerben) auf
einen anderen vom Erblasser bestimmten Berechtigten, den
sogenannten "Nacherben" übergeht. Der Erbverzicht
bewirkt, daß der Verzichtende von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebte. Der Verzichtende hat auch
kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht erfolgt durch
Vertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Ein
Ersatzerbe ist eine Person, die erst dann Erbe wird,
nachdem ein anderer, nämlich der "Vorerbe" für einen
gewissen Zeitraum Erbe war. Der Erbschein ist das
Zeugnis über das Erbrecht, bei Miterben auch über die
Größe ihres Erbteils. Der Testamentsvollstrecker ist die
vom Erblasser bestimmte Person, die seine letztwilligen
Anordnungen durchführen soll.